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SWK 19, 1. Juli 2000, Seite R 62

Abfertigung: Besteuerung

Unter einer nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 zu besteuernden Abfertigung ist nach dieser Gesetzesstelle die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund

– gesetzlicher Vorschriften,

– von Dienstordnungen von Gebietskörperschaften,

– aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst-(Besoldungs-)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,

– eines Kollektivvertrages oder

– der für Bedienstete des österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung zu leisten ist; eine auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossene Betriebsvereinbarung ist dem Kollektivvertrag dabei nicht gleichzustellen. – (§ 67 Abs. 3 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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