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Abfertigung: Besteuerung
•Unter einer nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 zu besteuernden Abfertigung ist nach dieser Gesetzesstelle die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund
– gesetzlicher Vorschriften,
– von Dienstordnungen von Gebietskörperschaften,
– aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst-(Besoldungs-)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,
– eines Kollektivvertrages oder
– der für Bedienstete des österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung zu leisten ist; eine auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossene Betriebsvereinbarung ist dem Kollektivvertrag dabei nicht gleichzustellen. – (§ 67 Abs. 3 EStG 1988), (Abweisung)
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