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SWK 19, 1. Juli 2000, Seite R 61

Berufungssenat: Besetzung

Wird weder eine Verhinderung des Vorsitzenden noch seines ersten Stellvertreters eines Berufungssenates belegt, ist davon auszugehen, dass die Besetzung des Senates mit einem anderen Vorsitzenden nicht der durch Anschlag an der Amtstafel veröffentlichten Geschäftsverteilung entsprochen hat. – (§ 263 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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