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Außergewöhnliche Belastung
•Eine unmittelbare Berücksichtigung von „abgeflossener" Zeit und Mühe als außergewöhnliche Belastung bei Ermittlung des Einkommens kommt naturgemäß nicht in Betracht; die Berücksichtigung derart in Geldwert umgerechneter Güter als außergewöhnliche Belastung findet im Gesetz keine Deckung, zumal aufgewendete Zeit und Mühe die bei der Einkommensteuerbemessung im Rahmen des § 34 EStG 1988 zu berücksichtigende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt. – (§ 34 EStG 1988), (Abweisung)
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