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Renovierungsarbeiten: Vorsteuer
•Beschäftigt eine Wirtschaftstreuhandkanzlei keine Bauarbeiter, liegt der Schluss nahe, dass weiterverrechnete Renovierungsarbeiten auch nicht von ihr erbracht wurden; die von der WT-GmbH in Rechnung gestellte Vorsteuer kann mangels Leistungserbringung nicht geltend gemacht werden. – (§ 12 UStG 1994), (Abweisung)
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