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SWK 19, 1. Juli 2000, Seite S 479

Der Festwertansatz in einem neuen Licht

Auch im Umlaufvermögen bei den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen möglich

Herbert Grünberger

Die letzte eingehende Beschäftigung mit dem Thema Festwert stammt aus dem Jahr 1976. Danach haben Platzer und Kros festgestellt: „Das Verfahren der Bewertung mit Festwerten besitzt relativ große praktische Bedeutung und wird auch in der steuerrechtlichen Literatur häufig als eine der wichtigsten Ausnahmen vom Grundsatz der Einzelbewertung angeführt." Die Darstellung endet mit der zusammenfassenden Beurteilung: „Aus den angeführten Gegenüberstellungen kann abgeleitet werden, daß die Einzelbewertung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme eines Investitionsfreibetrages bzw. einer vorzeitigen Abschreibung der Festbewertung auf Grundlage des Aufwandsverlaufes vorzuziehen ist" (ÖStZ 21/1976, 235 ff.).

Was hat sich seither geändert? 1976 war die Festbewertung weder im Handelsrecht noch im Steuerrecht gesetzlich verankert. Nunmehr gibt es eine handelsrechtliche Bestimmung in § 209 HGB. Damals war der Festwert nur für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens möglich. Nun ist der Festwert auch für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zugänglich. Damals war eine Aktivierung und Abschreibung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme eines Investitionsfreibetrages bzw. einer vorzeitigen Abschreibung vort...

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