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Empfängernennung: Betriebsausgaben
•Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, ist mit der Nennung von Personen, die als Empfänger bezeichnet werden, der Aufforderung nach § 162 BAO dann nicht entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger sind; dies schließt eine Geltendmachung der Zahlungen als Betriebsausgaben aus. – (§ 4 Abs. 4 EStG 1988), (Abweisung)
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