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SWK 19, 1. Juli 2000, Seite S 482

GSVG-Nachzahlungen und periodenrichtige Zuordnung

Gegendarstellung zu oben stehendem Beitrag von Barborka

Werner Sedlacek

Gemäß § 25 GSVG sind für die Ermittlung der (endgültigen) GSVG-Pflichtbeiträge die Erwerbseinkünfte des jeweiligen Kalenderjahres heranzuziehen. Da die vorläufige Vorschreibung dieser Beiträge in den ersten drei Jahren der selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig von einer Mindestbeitragsgrundlage, danach von den Erwerbseinkünften des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres abgeleitet wird (§ 25 a GSVG), kommt es – sobald die hierfür notwendigen Nachweise (insbesondere Einkommensteuerbescheid) vorliegen – im Rahmen der Nachbemessung regelmäßig zu Beitragsnachzahlungen.

Damit sind aber solche Nachzahlungen am Abschlussstichtag bestehende Verbindlichkeiten, die möglicherweise hinsichtlich ihrer Höhe jedenfalls aber in Bezug auf den Zeitpunkt ihres Eintrittes unbestimmt sind. Ihrem Charakter nach entsprechen sie somit den in § 198 Abs. 8 Z 1 HGB definierten Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten.

Steuerlich stellen Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung jedenfalls Betriebsausgaben dar, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988), sodass für für das jeweilige Kalenderjahr zu erwartende Nachzahlungen gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 EStG Rückstellungen für sonstige ungewisse V...

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