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SWK 35, 15. Dezember 1999, Seite R 107
Verfahren: Säumniszuschlag
•Die Festsetzung eines Säumniszuschlages ist die objektive Rechtsfolge der Nichtentrichtung einer fälligen Abgabenverbindlichkeit. – (§ 210 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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