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Grundsatzentscheidung zum Schuldzinsenabzug bei steuerfreien Einnahmen
Anmerkungen zum VwGH-Erkenntnis vom 20. 10. 1999, 94/13/0027
Mit dem Erkenntnis vom , 94/13/0027, hat der VwGH über die Beschwerde eines Kreditinstitutes (i. d. F. kurz: „KI.") entschieden und im Hauptpunktfestgestellt, daß es Aufgabe der Abgabenbehörde (i. d. F. kurz: „AbgBeh.") sei, den Konnex zwischen Refinanzierungszinsen und steuerfreien Einnahmen in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren nachzuweisen. Bloße Vermutungen seien dafür nicht ausreichend. Mehr noch: Der VwGH hat klargestellt, daß die mangelnde Beweisbarkeit nicht zu Lasten des Abgabepflichtigen (i. d. F. kurz: „AbgPfl.") gehen dürfe, wenn dieser seinen abgabenrechtlichen Pflichten vollauf entsprochen habe.
Im Ergebnis bedeutet dies eine klare Absage an die weit verbreitete Praxis der Finanzverwaltung, insbesondere bei Kreditinstituten die Refinanzierung auf Basis einer Verhältnisrechnung (Eigen- zu Fremdkapital) vorzunehmen und die Beweislast für eine günstigere Refinanzierung, insbesondere die Refinanzierung aus Eigenmitteln einseitig dem AbgPfl. aufzubürden.
I. Sachverhalt
1. Die Bf. hat in den Jahren 1980 – 1983 mehrere Kredite an argentinische Schuldner vergeben. Der Zinsenertrag aus diesen Krediten unterliegt auf Grund des DBA-Argentinien in Österreich ...