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SWK 35, 15. Dezember 1999, Seite 109

Feuerwehrhaus: Vorsteuer?

Errichtet eine Kapitalgesellschaft, an der die Gemeinde zu 95% beteiligt ist, auf gemeindeeigenem Grund als Superädifikat ein Feuerwehrrüsthaus und hat es die Stadtgemeinde in der Hand, darüber wie ein Eigentümer zu verfügen, steht auf Grundlage der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein Vorsteuerabzug für die Herstellungskosten nicht zu. – (§ 21 Abs. 1 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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