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Anerkennung von Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen Fahrzeuges
Nachweisführung nicht allein durch Fahrtenbuch
(R. K.) – Der beschwerdeführende Bautechniker machte aus Anlaß beruflich bedingter Fahrten mit dem eigenen PKW Kilometergelder in Höhe von rd. 60.000 S als Werbungskosten geltend.
Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung hat der Nachweis der Fahrtkosten grundsätzlich mittels eines Fahrtenbuches zu erfolgen, aus dem Wegstrecke und Anlaß der Fahrt ersichtlich sind. Die Führung des Fahrtenbuchs kann entfallen, wenn durch andere Aufzeichnungen eine verläßliche Beurteilung möglich ist (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz. 84 zu § 16 EStG; Doralt3, Tz. 220 zu § 16 EStG, Stichwort: Fahrtkosten; ; SWK-Heft 27/1990, Seite R 124).
Mangels Vorlage geeigneter Nachweise wurde die Höhe der beruflich bedingten Fahrtkosten unter Anlegung eines strengen Maßstabs nach den für Schätzungen (§ 184 BAO) geltenden Grundsätzen ermittelt. (Senat der FLD f. Vlbg. vom , Zl. RV 581/1-V6/98)