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SWK 35, 15. Dezember 1999, Seite S 796

Verordnung über Anteile an Pensionsinvestmentfonds

Unwiderruflicher Auszahlungsplan Voraussetzung für Prämie und Steuerbefreiung

Auf Grund des § 108 b Abs. 2 Z 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 BGBl. I Nr. 400/1988, in der jeweils geltenden Fassung, des § 23 g und des § 41 des Investmentfondsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 523/1993, in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1. (1) Die Prämie gemäß § 108 a des Einkommensteuergesetzes 1988, die Steuerbefreiung und Erstattung gemäß § 41 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 sowie die Steuerbefreiung gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 stehen nur dann zu, wenn ein unwiderruflicher Auszahlungsplan gemäß § 23 g des Investmentfondsgesetzes 1993 vorliegt.

(2) Ein Auszahlungsplan ist nur dann unwiderruflich, wenn der Erwerber eines Anteiles an einem Pensionsinvestmentfonds sich darin verpflichtet, auch bei geänderter Geschäftsgrundlage

1. den Auszahlungsplan nicht zu ändern und

2. auf eine Verfügung des Anteiles durch Verpfändung, Veräußerung, Rückgabe und Schenkung zu verzichten.

Diese Beschränkung muß sich nicht auf Handlungen im Sinnes des § 41 Abs. 1 Z 3 des Investmentfondsgesetzes 1993 erstrecken.

(3) Kreditinstitute haben im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht gemäß § 39 Bankwesengesetz alle zulässigen Veranlassungen zu treffen, um eine Mißachtung des unwiderruflichen Auszahlungsplans durch Inhaber von Pensionsinvestmentfonds hintanzuhalten.

§ 2. Wird ein Auszahlungsplan nicht erfüllt (Übertragung von ...

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