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SWK 35, 15. Dezember 1999, Seite S 821

Wiederaufnahme nach Aufhebung eines Sachbescheides-

Dem Abgabepflichtigen wurde in einem Ende 1993 ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1985 erstmals eine verdeckte Gewinnausschüttung zugerechnet. Da die verfahrensrechtlichen Grundlagen zur Erlassung eines solchen Bescheides, der auf § 295 Abs. 1 BAO gestützt war, nicht gegeben waren, weil ein Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO nicht ergangen ist und nach Lage des Falles auch nicht zu ergehen hatte, ist der genannte Einkommensteuerbescheid mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamts vom Jänner 1999 aufgehoben, d.h. aus dem Rechtsbestand beseitigt worden. Die Abgabenbehörde war daher nicht gehindert, das mit Bescheid vom April 1990 abgeschlossene Einkommensteuerverfahren 1985 mit dem nunmehr bekämpften, im Jänner 1999 ergangenen Verfahrensbescheid aus dem Grunde des Neuhervorkommens von Tatsachen gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufzunehmen. Dabei durfte es zulässigerweise jene Kenntnisse verwerten, die sich aus dem Schreiben des Berufungswerbers vom Jänner 1994 (Berufung) ergeben haben, aber auch jene, die ihm im Wege der Übermittlung einer Berufungsentscheidung betreffend Körperschaftsteuer 1985 der (ausschüttenden) GmbH im Dezember 1998 zugekommen sind und – aktenmäßig nachvollziehbar – erstmals den für eine Zu...

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