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Gebührenbefreiung
•Nach der schon zu § 35 Abs. 5 WFG 1968 ergangenen hg. Judikatur kann die Gebührenbefreiung nicht gewährt werden, wenn das Bausparkassendarlehen nicht unmittelbar zur Errichtung der Wohnung, sondern nur zum Erwerb (Kauf) einer bereits errichteten Wohnung dient, ebenso kommt die Gebührenbefreiung nicht zum Tragen, wenn ein anderer als der Bausparer die Wohnung errichtet; wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 94/16/0168, dargelegt hat, besteht für die Behörde dann, wenn sich aus den vorliegenden Urkunden eine unklare Sachlage ergibt, eine entsprechende Ermittlungspflicht. – (TP 9b 4 GGG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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