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Der innergemeinschaftliche Warenverkehr Änderungen ab 1. 1. 2000
§ 3 Abs. 8 UStG 1994 normiert als Leistungsort den Beginn der Beförderung bzw. Versendung
Österreich nimmt mit der Änderung des § 3 Abs. 8 UStG 1994 eine Anpassung an Art. 8 Abs. 1 lit. a der 6. EG-RL vor. Auswirkungen dieser Änderungen ergeben sich, wenn mehrere Unternehmer in der Reihe Umsatzgeschäfte abschließen, in Abholfällen sowohl für den Warenumsatz als für damit in Zusammenhang stehende Vermittlungsumsätze.
Die Änderung besteht in einer textlichen Erweiterung des § 3 Abs. 8 UStG, der als Leistungsort – abweichend von § 3 Abs. 7 UStG (Übergabe der Verfügungsmacht) – den Beginn der Beförderung bzw. Versendung normiert. In der alten Fassung war diese Bestimmung nur auf Lieferungen anwendbar, bei denen der Lieferer die Beförderung bzw. Versendung bewirkt hat. Ab ist diese Lieferortsfiktion auch dann anzuwenden, wenn die Beförderung bzw. Versendung durch den Abnehmer erfolgt.
In Hinkunft ist, sofern keine andere Spezialregel zur Anwendung gelangt, zwischen Transportlieferungen und ruhenden Lieferungen zu unterscheiden. Transportlieferungen (d. h. der Gegenstand der Lieferung wird durch den Lieferer oder Abnehmer befördert oder versendet) haben ihren Leistungsort am Beginn der Beförderung/Versendung (§ 3 Abs. 8 UStG). Alle anderen Lieferungen (ruhende Lieferungen) haben ihren Leistungsort dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt ...