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Liebhaberei: Anlaufzeitraum
•Bei einer Betätigung, die von vornherein auf einen befristeten, überschaubaren Zeitraum ausgerichtet ist, liegt der Fall des § 2 Abs. 2 letzter Satz LiebhabereiVO dann vor, wenn sich die Betätigung aus der Sicht der Verhältnisse des Anlaufzeitraumes als nicht ertragsfähig darstellt. – (§ 2 Abs. 2 LiebhabereiVO), (Abweisung)
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