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Verfahren: Schätzung
•Werden Bücher und Aufzeichnungen, die der Abgabepflichtige nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorgelegt, so hat die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen; die Schätzungsberechtigung setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen am Fehlen von Büchern und Aufzeichnungen voraus, entscheidend ist vielmehr, daß Bücher und Aufzeichnungen nicht vorgelegt werden. – (§ 184 Abs. 3 BAO), (Abweisung)
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