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SWK 29, 10. Oktober 1999, Seite R 89
Sportgroschen Wien
•Für eine Veranstaltung eines „US-Wrestling" ist eine Vergnügungssteuer und ein Sportgroschen i. S. d. Vergnügungssteuergesetzes bzw. Sportgroschengesetzes für Wien zu entrichten. - (§ 1 Abs. 1 Sportgroschengesetz für Wien 1983), (Abweisung)
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