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SWK 29, 10. Oktober 1999, Seite R 089

Sportgroschen Wien

Für eine Veranstaltung eines „US-Wrestling" ist eine Vergnügungssteuer und ein Sportgroschen i. S. d. Vergnügungssteuergesetzes bzw. Sportgroschengesetzes für Wien zu entrichten. - (§ 1 Abs. 1 Sportgroschengesetz für Wien 1983), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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