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Entfall der USt-Sondervorauszahlung
Für Bagatellfälle wird eine Ausnahmeregelung festgelegt
Obwohl die Steuerreform 2000 grundsätzlich erst mit in Kraft tritt, wirft das Steuerreformgesetz 2000 bereits seine ersten Schatten voraus. Im Falle der USt-Sondervorauszahlung ergibt sich in begrüßenswerter Weise der Entfall der Sondervorauszahlung für bestimmte Fälle.
Wie bereits berichtet wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 mit § 21 Abs. 1 a UStG die Vorschreibung einer jährlichen USt-Sondervorauszahlung neben den regulären (monatlichen bzw. vierteljährlichen) Vorauszahlungen eingeführt.
Eine Erleichterung hinsichtlich der Entrichtung der USt-Sondervorauszahlung bringt nunmehr das Steuerreformgesetz 2000 (StRefG 2000, BGBl. I Nr. 106/1999). Art. IV normiert die Änderungen des UStG durch die diesjährige Steuerreform. Darin wird mit Ziffer 9 unter anderem auch § 21 Abs. 1 a UStG 1994 geändert und durch folgenden Unterabsatz ergänzt: „Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Sondervorauszahlung entfällt, wenn die Sondervorauszahlung 10.000 S nicht übersteigt."
Zum Entfall der USt-Sondervorauszahlung werden folgende Aussagen zusammengefaßt:
• Für „Bagatellfälle" wird durch die Steuerreform eine Ausnahmeregelung von der Leistung der Sonderzahlung festgelegt.
• Da die SonderVZ keine Selbstberechnungsabgabe ist...