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SWK 29, 10. Oktober 1999, Seite S 670

Steuerlilche Behandlung von Zinswaps

Ein Zinsswapgeschäft muß - im außerbetrieblichen Bereich - selbst dann zu Einkünften aus § 27 EStG 1988 führen, wenn das Geschäft rechtlich als Tausch der Zinsenansprüche qualifiziert wird. In diesem Fall käme nämlich § 27 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 zum Tragen, wonach Einkünfte aus der Veräußerung von Zinsenansprüchen den Kapitaleinkünften zuzuordnen sind. Die Annahme von Substanzgewinnen/Substanzverlusten aus einem Zinsswapgeschäft scheidet daher - im Hinblick auf deren Subsidiarität zu den Einkünften aus Kapitalvermögen - von vornherein aus.

Bei wirtschaftlicher Betrachtung wird allerdings nicht einmal von einem Tausch von Zinsenansprüchen auszugehen sein. Es liegt vielmehr lediglich ein Wechsel in der Art der Verzinsung (allenfalls auch in der Person des Zinsenverpflichteten) vor. Die an die Stelle der bisherigen Zinsen tretenden „neuen" Zinsen stellen daher in gleicher Weise Einkünfte aus Kapitalvermögen dar wie die bisherigen Zinsen. Sie unterliegen daher auch in gleicher Weise eine Kapitalertragsteuer. Sollte auf Grund des Zinsswapgeschäftes eine zusätzliche Marge vereinnahmt werden, wäre auch diese den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen und - als ein dem Grundgeschäft zuzuordnender Ertrag - kapitalertragsteuerpfl...

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