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SWK 29, 10. Oktober 1999, Seite W 114

Bewertung unterverzinster Forderungen

Genaue Barwertermittlung ist empfehlenswert

MMag. Christoph Fröhlich

Unterverzinste Forderungen sind in der Handelsbilanz gemäß dem Grundsatz der Vorsicht mit dem Barwert anzusetzen, steuerrechtlich ist diesem Ansatz aufgrund der Maßgeblichkeit zu folgen. Nach Literaturmeinung ist der Barwert durch Abzinsung der Forderung mit dem Differenzzinssatz zwischen Marktzinssatz und vereinbartem Zinssatz zu ermitteln. Diese Berechnungsmethode ist jedoch ungenau und übervorsichtig, wie im folgenden Beitrag gezeigt werden soll.

Unverzinste Forderungen

Wird eine Forderung nicht oder nur unter dem Marktzinssatz verzinst, so ist zunächst zu klären, ob anstelle der marktüblichen Verzinsung andere Rechte oder vermögenswerte Vorteile gewährt werden (verdeckte Verzinsung). Wird der Zinsverlust durch eine solche Gegenleistung ausgeglichen, ist keine Abwertung der Forderung nötig bzw. möglich. Ist dies nicht der Fall, so ist die Forderung abzuzinsen, da ihr aktueller Wert zweifelsfrei geringer ist als der erst später fällige Nominalbetrag. Durch die Abzinsung wird die Forderung in den eigentlichen Forderungsbetrag, den Barwert der Forderung, und in einen Zinsanteil aufgespalten. Eine Abzinsung wird bei Forderungen ab einer Laufzeit von drei Monaten für notwendig erachtet...

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