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SWK 29, 10. Oktober 1999, Seite W 118

Unechte Gemeinkosten und Herstellungskosten-Untergrenze

Unterschiedliche Meinungen in der Literatur

Dkfm. Dr. Karl Barborka

Der zweite Satz des § 203 Abs. 3 HGB wurde durch das EU-GesRÄG wie folgt geändert: „Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten eingerechnet werden" (statt im RLG: „Dazu gehören auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten"). Damit wurde eine neue Untergrenze, eben ohne diese angemessenen Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten, eingeführt.

Die zuerst aufgeworfene Frage, ob auch variable Material- und Fertigungsgemeinkosten in den Mindestansatz einzubeziehen sind oder ob dieser auf reine Einzelkosten beschränkt werden darf, wurde in der österreichischen Literatur einhellig zugunsten einer Ansatzpflicht der bloßen Einzelkosten beantwortet. Das sind Material- und Fertigungseinzelkosten sowie Sondereinzelkosten der Fertigung. Dies wurde von mehreren Autoren im erwähnten Sinne eingehend diskutiert, so von Rohatschek, Egger/Samer, Egger, Bertl/Fraberger und Samer, sodaß hier nicht mehr näher darauf eingegangen zu werden braucht. Wichtig für das zu besprechende Thema ist dabei jedoch, daß die h. A. von mehreren Autoren zwar als HGB-konform, hingegen aber als richtli...

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