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Berichtigung von Amts wegen
• Der Umstand, daß eine Investitionsrücklage zu Unrecht nicht einkunftserhöhend aufgelöst wurde, ist eine
offensichtliche Unrichtigkeit, die von Amts wegen berichtigt werden kann – (§ 293 b BAO), (Aufhebung aufgrund einer Beschwerde des Präsidenten der FLD)
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