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SWK 19, 1. Juli 1996, Seite R 60

Berichtigung von Amts wegen

Der Umstand, daß eine Investitionsrücklage zu Unrecht nicht einkunftserhöhend aufgelöst wurde, ist eine

offensichtliche Unrichtigkeit, die von Amts wegen berichtigt werden kann – (§ 293 b BAO), (Aufhebung aufgrund einer Beschwerde des Präsidenten der FLD)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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