Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Übernahme von Bürgschaften durch Angehörige rechtsberatender Berufe
(A. B.) – Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt es bei der Beurteilung von Aufwendungen z. B. eines Rechtsanwaltes aus einer von ihm für einen Klienten übernommenen Bürgschaft als Betriebsausgabe darauf an, ob die Übernahme der Bürgschaft "in Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes" erfolgte, wofür ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Tätigkeit des Rechtsanwaltes erforderlich ist. Das Vorstrecken von Geldleistungen und die Übernahme von Haftungen durch den Rechtsanwalt wurde z. B. dann nicht als betrieblich veranlaßt angesehen, wenn solche Maßnahmen nur dazu dienten, eine drohende Insolvenz des Klienten zu verhindern, um dadurch eine bereits bestehende Honorarforderung des Rechtsanwaltes abzusichern. Weiters wurde betont, daß es nicht zu den beruflichen Obliegenheiten eines Rechtsanwaltes gehört, notleidende Klienten durch die Gewährung von Krediten oder in ähnlicher Weise finanziell zu unterstützen.
Aus dem Erkenntnis des , ergibt sich aber, daß Leistungen eines Steuerberaters aus einer von ihm für einen Klienten übernommenen Bürgschaft dann als betrieblich veranlaßt anzusehen sind, wenn eine Abhängigkeit der Aufträge des Klienten von der ...