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VfGH: Wiedereinsetzungsgrund
• Mangelnder Hinweis auf die Möglichkeit einer
Beschwerde beim VwGH oder VfGH unerheblich – (Art. 144 B-VG)
Der Mangel ist eine Ordnungsvorschrift, deren Mißachtung keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bildet (§§ 32, 35 VerfGG und 146 ff. ZPO) (vgl. , und Zl. 92/01/1111). (Zurückweisung)
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