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SWK 19, 1. Juli 1996, Seite R 57

Mietzinsbeihilfe

Eine

Mietzinsbeihilfe kommt nur in Betracht, wenn der Mietzins während des aufrechten Mietverhältnisses erhöht wird, nicht jedoch bei Anmietung einer Wohnung, deren Mietzins schon früher erhöht worden ist – (§ 107 EStG 1988), (Abweisung)

(2 VwGH-Erk. , 92/15/0080, , 93/15/0011)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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