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SWK 19, 1. Juli 1996, Seite 057

Mietzinsbeihilfe

Eine

Mietzinsbeihilfe kommt nur in Betracht, wenn der Mietzins während des aufrechten Mietverhältnisses erhöht wird, nicht jedoch bei Anmietung einer Wohnung, deren Mietzins schon früher erhöht worden ist – (§ 107 EStG 1988), (Abweisung)

(2 VwGH-Erk. , 92/15/0080, , 93/15/0011)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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