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Schätzung der Besteuerungsgrundlage
• Bei einer
Schätzung ist die wahrscheinlichste Besteuerungsgrundlage zu ermitteln – (§ 145 Abs. 4 WAO)
"Im Besteuerungsverfahren besteht die Schätzung darin, Besteuerungsgrundlagen, bei denen trotz Bemühens um Aufklärung eine sichere Feststellung ihrer Höhe nicht möglich ist, mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln und festzulegen. ,Schätzen' bedeutet also, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Wahrscheinlichkeitsschlüsse sowie durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten, die sachverhaltsbezogen den tatsächlichen Gegebenheiten und Ergebnissen näher oder ferner liegen, zu ermitteln." (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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