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SWK 26, 10. September 1995, Seite R 92

Zeugengebühr: Pauschalsatz

DieZeugengebühreines selbständig Erwerbstätigen ist mit dem Pauschalsatz (nunmehr 147 S pro Stunde) festzusetzen, wenn der Zeuge nicht konkret den tatsächlichen Einkommensentgang bescheinigt - (§ 3 Gebührenanspruchsgesetz 1975)

"Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ändert der Umstand, daß der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen hat, nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Von einem tatsächlichen Einkommensentgang kann hiebei beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verlorenging ... Im Rahmen der im § 18 Abs. 2 GebAG 1975 festgelegten Bescheinigungspflicht hätte der Beschwerdeführer diesbezüglich darzutun gehabt, welcher - unaufschiebbaren - Art diese Beratungsaufträge waren. Dies insofern im Hinblick auf die Kürze des in Frage stehenden Zeitraumes, bei dem noch nicht davon gesprochen werden kann, daß der bloße Umstand der Abwesenheit einen Verdienstentgang - in dem Sinne, daß die Beratungsaufträge ,verloren‘gegangen seien - indizieren würde." (Abweisung)

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