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Änderungen im Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (Gründler)
Leitende Angestellte werden vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ausgeschlossen
VON DR. MANFRED GRÜNDLER
In Art. XXVII des StrukturanpG wurde - was mit Sparmaßnahmen nichts zu tun hat - eine neue Gruppe von Personen vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ausgeschlossen. Es handelt sich dabei um leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht (§ 1 Abs. 6 Z 3 IESG). Diese Bestimmung ist ab anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach dem gefaßt wird. Auch die Pflicht zur Zahlung des IESG-Zuschlages entfällt für diesen Personenkreis mit .
Die neue Bestimmung ist ähnlich gefaßt wie die des § 10 Abs. 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz (AKG). Von der Mitgliedschaft zur Arbeiterkammer sind solche leitende Angestellte aber nur dann ausgenommen, wenn das Unternehmen nicht als Kapitalgesellschaft geführt wird. Das AKG nimmt also Personen der zweiten Führungsebene nicht von der Mitgliedschaft aus, wenn es sich um eine GmbH oder eine AG handelt.
Das IESG geht einen Schritt weiter und schließt alle diese Personen - unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens - dann vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld aus, wenn ihnen dauernd maßgeben...