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SWK 26, 10. September 1995, Seite R 91

Kärntner Jagdabgabe

Bei der Berechnung derKärntner Jagdabgabeist als "Jagdgebiet" nur jene Fläche anzusehen, die sich nach Abzug der nicht jagdlich nutzbaren Grundfläche sowie jener Flächen, auf denen die Jagd ruht, ergibt - (§ 6 a Abs. 1 Kärntner Jagdabgabegesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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