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SWK 26, 10. September 1995, Seite B 54

So haben die Arbeitsgerichte entschieden

Aus den sozialpolitischen Informationen der Wirtschaftskammer Wien

Austritt wegen Dienstfreistellung

Nur bei vom Angestellten nachzuweisender Willkür oder Schikane des Arbeitgebers, die im Falle einer ausreichenden Bescheinigung nicht zu vermuten ist, oder bei Umständen, die einem "An-den-Pranger-Stellen" in ihrer ehrverletzenden Wirkung gleichkommen, wird ein Austrittsrecht aus Anlaß einer Dienstfreistellung und/oder eines Hausverbotes anzunehmen sein. (Zu § 26 Z 4 AngG; )

Austritt - Ehrverletzung

Die auch über Aufforderung des Arbeitnehmers, die Vorwürfe zu konkretisieren oder sich zu entschuldigen, begründungslos gebliebenen und daher den Rahmen einer berechtigten Kritik überschreitenden Äußerungen des Geschäftsführers, die Überstundenabrechnung stimme nicht und der Arbeitnehmer habe Überstunden gar nicht geleistet, sind als Vorwurf einer niedrigen Gesinnung geeignet, ehrverletzend zu wirken und rechtfertigen den Austritt des Arbeitnehmers. (Zu § 26 Z 4 AngG; 9 Ob A 70/94)

Befristung und Kündigung

Eine Kündigung während der Dauer eines befristeten Dienstverhältnisses ist nur bei längerer Befristung zuzulassen, um die Vorteile der Bestandfestigkeit des Dienstverhältnisses durch eine Kündigung nicht zu gefährden. Di...

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