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Grundsätze ordnungsmäßiger Aufsichtsratstätigkeit (Koitz-Arko, Koitz)
Welchen Kriterien ist bei Überwachung der Geschäftsführung einer Gesellschaft Rechnung zu tragen?
VON DDR. GERIT KOITZ-ARKO UND MAG. DR. WILHELM KOITZ
Nachdem sich das Kontrollsystem "Überwachung durch den Aufsichtsrat (AR)" in Krisenzeiten als teilweise unzureichend herauskristallisiert hat, gehen Überlegungen in Richtung Entwicklung von "Grundsätzen ordnungsmäßiger Überwachung durch den Aufsichtsrat", welche wie die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung allgemeine Regeln darstellen sollen, um den Anforderungen des Wirtschaftslebens gerecht zu werden.
Daneben liegt in Deutschland ein Diskussionspapier
vor, welches in Fachkreisen teilweise auf das heftigste kritisiert wird. In Österreich fehlt eine entsprechende Aufbereitung bis dato.
Aufgabe des Aufsichtsrates einer AG bzw. einer GmbH ist die Überwachung der Geschäftsführung der Gesellschaft (§ 95 AktG, § 30 j GmbHG). Welchen Kriterien dabei Rechnung zu tragen sei, ist Gegenstand des nachfolgenden Beitrages.
1. Persönliche Voraussetzungen
Der Gesetzgeber normiert in § 86 AktG (in negativer Form) die Voraussetzungen für AR-Mitglieder: er schließt juristische Personen oder Personengesellschaften von der Bestellung aus und regelt die Mehrfachbestellung (Mengen...