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SWK 26, 10. September 1995, Seite 091

Zahlungserleichterung: Bewilligung

Zahlungserleichterungfür eine Geldstrafe ist nicht zu bewilligen, wenn Uneinbringlichkeit anzunehmen ist - (§ 54 b Abs. 2 VStG)

Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Die belangte Behörde (Magistrat der Stadt Wien) konnte aufgrund der von ihr im angefochtenen Bescheid angeführten erfolglosen Vollstreckungshandlungen zu Recht annehmen, daß die in Rede stehenden Geldstrafen in Höhe von zusammen 14.040 S uneinbringlich sind. Diese Schlußfolgerung steht auch im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin selbst in dem eingebrachten Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe, in dem die Höhe der Verbindlichkeiten mit 900.000 S angegeben wurde. (Abweisung)

(, AW 94/16/0056)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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