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Verdeckte Ausschüttung bei Diebstahl des Gesellschafter-Geschäftsführers
ZWF 2017/75
Der Diebstahl des Gesellschafter-Geschäftsführers ist aufgrund seiner Organstellung der Gesellschaft zuzurechnen. Aufgrund der Annahme eines Diebstahls ist offenkundig von einem Bereicherungsvorsatz auszugehen und damit jedenfalls auch von einem Wissen und Wollen einer Vorteilszuwendung. Dabei ist es für die Beurteilung der subjektiven Voraussetzung einer verdeckten Ausschüttung zulässig, aus den Umständen des betreffenden Falls auf die Absicht der Vorteilsgewährung zu schließen.