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Absicht, sich einen abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen
ZWF 2017/78
Die zur früheren Rechtslage ergangene Rsp, wonach die Absicht genüge, sich mittelbar über die Beteiligung am von der Abgabenverkürzung profitierenden Unternehmen einen Vermögensvorteil zu verschaffen (vgl RIS-Justiz RS0086571, RS0086573 und RS0086909), kann in Bezug auf die neue Rechtslage nicht aufrecht erhalten werden, weil die Norm nunmehr die Absicht verlangt, sich einen (nicht bloß geringfügigen fortlaufenden) abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen (vgl auch Fellner, FinStrG, § 38 Rz 14; Kert/Leitner, Highlights zur neuen Gewerbsmäßigkeit, ZWF 2017, 171). Durch die Absicht, (bloß) einem Dritten – also zB dem vom Täter vertretenen Unternehmen – den vom Gesetz verlangten Vorteil zu verschaffen, wird der Qualifikationstatbestand des § 38 FinStrG idgF nicht erfüllt.