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Hausdurchsuchung ohne Privatankläger
ZWF 2017/64
Gegenstand des Verfahrens bildete ua die (bis dato ungeklärte) Frage, ob der Privatankläger nach Einbringung der Anklage in einem Privatanklageverfahren iSd § 71 StPO an den von ihm beantragten Durchsuchungen von Orten und Gegenständen („Hausdurchsuchungen“) teilnehmen darf. Mit der nunmehr vorliegenden Grundsatzentscheidung hielt der OGH erstmalig fest, dass solch eine Intervention des Privatanklägers oder anderer Beteiligter des Verfahrens unzulässig ist:
1. Zur Frage der Zulässigkeit der Intervention des Privatanklägers
Eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen ist grundsätzlich nicht parteiöffentlich. Daraus folgt, dass in einem Offizial- als auch Privatanklageverfahren grundsätzlich nur dem von der Durchsuchung Betroffenen und/oder den in § 121 Abs 2 StPO genannten Personen (im Ermittlungsverfahren auch der Staatsanwaltschaft als dessen Leiterin) das Recht auf Anwesenheit zukommt, nicht aber dem Privatankläger oder anderen Beteiligten des (Haupt-)Verfahrens.
Das Privatanklageverfahren ist ausschließlich als Hauptverfahren zu führen und beginnt grundsätzlich mit der Einbringung einer Privatanklage (§ 71 Abs 3 StPO) oder einem selbständigen Antrag auf Erlassung vermö...