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ZWF 6, November 2017, Seite 287

„Mutwillige Blindheit“

ZWF Redaktion

§ 8 FinStrG

Rönnau/Becker, Vorsatzvermeidung durch Unternehmensleiter bei betriebsbezogenen Straftaten, NStZ 2016, 569; zusammenfassend Kindler, Unternehmensstrafrecht und individuelle sanktionsrechtliche Haftungsrisiken, Wistra 2017, 307 (309)

Kommt es in Wirtschaftsunternehmen zu einer Begehung von Straftaten, hängt die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung entscheidend davon ab, inwieweit sie Kenntnis vom deliktischen Verhalten nachgeordneter Mitarbeiter hatte. Dem Phänomen dieser sogenannten „wilful blindness“ („mutwillige Blindheit“) spüren Rönnau/Becker im vorliegenden Beitrag nach und untersuchen, ob auch eine gegebenenfalls auf Gleichgültigkeit und/oder gröbster Leichtfertigkeit beruhende Unkenntnis stets die Existenz des strafrechtlichen Vorsatzes auszuschließen vermag.

Als vorsatzkritische Indizien betrachten Rönnau/Becker vor allem Compliance-Maßnahmen oder andere wirksame Instrumente der Gefahrbeherrschung, aus denen sich ein tatsachengestütztes Vertrauen der Unternehmensleitung auf das Ausbleiben deliktischer Erfolge herleiten lassen.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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