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Auslegung; gewerbsmäßige Begehung
Kohlreiter, Gewerbsmäßige Begehung neu: Zur Auslegung des § 70 StGB idF des StRÄG 2015, ÖJZ 2017, 809
Kohlreiter behandelt den durch die Einführung des StRÄG 2015 geänderten Tatbestand der gewerbsmäßigen Begehung (§ 70 StGB). Das Abgehen von der Bagatellgrenze von 100 € zu einem nicht bloß geringfügigen monatlichen Einkommen von mehr als 400 € stellt laut der Autorin auf subjektiver Seite die gravierendste Änderung dar. Die Erweiterung der Voraussetzungen zur Erfüllung der Gewerbsmäßigkeit (Z 1 bis 3) grenzt die Anwendung von § 70 StGB weiter ein. Während Z 1, die den Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel voraussetzt, auf den spezialisierten Berufsverbrecher abzielt, sei der chronische Wiederholungstäter Adressat der Z 2 und 3. Dabei wird festgehalten, dass trotz der teilweisen Objektivierung der gewerbsmäßigen Begehung die erforderliche Absicht zentral bleibt und das Feststellen einer inneren Einstellung eines Täters problematisch ist.