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Steuerliche Kontrollsysteme und Verbandsverantwortlichkeit
Theorie und Erfahrungen aus der Praxis
Finanzvergehen sind gem § 1 Abs 1 FinStrG die in den §§ 33 bis 52 FinStrG mit Strafe bedrohten Taten natürlicher Personen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Verbände – juristische Personen, Personengesellschaften sowie Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen – für Finanzvergehen natürlicher Personen verantwortlich. Die Verbandsverantwortung gilt gem § 28a FinStrG sowohl für vom Gericht als auch für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen.
1. Allgemeines
Verbände sind insb für Finanzvergehen ihrer Entscheidungsträger (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Prokuristen, Aufsichtsratsmitglieder usw) verantwortlich, wenn
der Entscheidungsträger als solcher das Finanzvergehen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat und
das Finanzvergehen zugunsten des Verbandes begangen wurde oder
durch das Finanzvergehen Pflichten verletzt wurden, die den Verband treffen (§ 28a FinStrG iVm § 3 Abs 1 und 2 VbVG).
Ferner sind Verbände für Finanzvergehen ihrer Mitarbeiter verantwortlich, wenn
der Mitarbeiter das Finanzvergehen tatbestandsmäßig und rechtswidrig begangen hat und
die Begehung des Finanzvergehens dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass der Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt...