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Sicherstellung; Beschlagnahme; Handy; Nachrichtenüberwachung
§§ 109 bis 111, 134 f, 137 bis 139 StPO
Zerbes, Beweisquelle Handy, ÖJZ 2021, 176 (siehe auch Flörl, Erzwungener Zugriff auf Daten auf biometrisch verschlüsselten Endgeräten? ZWF 2021, 12; Schrank/Stücklberger/Kleinbrod, Sicherstellung im digitalen Zeitalter, ZWF 2020, 289)
Handys sind Gegenstände besonderer Art: Sie geben nicht nur Daten preis, die auf ihnen selbst vorhanden sind, sondern ermöglichen auch ein Auslesen entfernter Datenträger. Damit bilden sie das Verhalten ihrer Nutzer in unzähligen Lebensbereichen ab. Eine Sicherstellung bietet den Strafverfolgungsbehörden daher eine zwar vielfältige und umfangreiche, aber keine unbeschränkte Beweisquelle. Deren Grenzen präzisiert der vorliegende Beitrag.