Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Blutdoping; vermögenswerte Leistungen; werthaltige Gegenleistungen; einseitiges Vermögensopfer; inländische Gerichtsbarkeit
ZWF 2021/20
§§ 64, 65, 146, 147 Abs 1a StGB
Nach den Tatsachenfeststellungen des Ersturteils wurden die vermögenswerten Leistungen des Österreichischen Skiverbandes und eines Sportartikelherstellers – im Willen des Angeklagten täuschungs- und irrtumsbedingt – tatsächlich erbracht. Dass für diese konkreten Leistungen eine wirtschaftlich werthaltige Gegenleistung des Angeklagten erbracht worden, geschuldet gewesen oder auch nur erwartet worden wäre, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen keineswegs. Auf deren Grundlage handelte es sich bei den betreffenden Aufwendungen vielmehr um einseitige Vermögensopfer der Leistenden („Zuwendungen“), die bei Kenntnis vom Doping des Beschwerdeführers nicht erbracht worden wären.
Bei – wie hier nach dem Urteilssachverhalt – einseitigen Vermögensopfern (zB Spenden- oder Bettelbetrug) bewirkt die (ohnehin opferS. 54gewollt vermögensmindernde) Verfügung dann einen Vermögensschaden, wenn sie auf einem derartigen (vom Täter verursachten Motiv-)Irrtum beruht.
Die Entscheidung enthält auch eingehende Ausführungen zu ausländischen Tatorten sowie Klarstellungen zum alternativen Mischtatbestand des § 147 Abs 1a StGB.