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Relevanter Zeitpunkt für die Bösgläubigkeit beim Vorsteuerabzug
ZWF 2021/27
BGH , 1 StR 635/199; Hänle, NZWiSt 2021, 21; Wulf, Vorsteuern und Kompensationsverbot, ZWH 2021, 5
S. 87Der BGH hat wiederholend ausgeführt, dass für die Beurteilung der Bösgläubigkeit beim Vorsteuerabzug auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung und nicht auf den Zeitpunkt der UVA-Einreichung abzustellen ist. Folglich ist der Steuerpflichtige auch dann zur Ausübung des Vorsteuerabzugs berechtigt, wenn die Bösgläubigkeit zeitlich vor dem Eintritt der letzten Voraussetzung des Vorsteuerabzugs (ordnungsgemäße Rechnung) besteht.
Wulf leitet aus der Entscheidung ab, dass damit auch einer Versagung des Vorsteuerabzugs auf den Wareneinkauf mit der Begründung der Begehung einer eigenen Steuerhinterziehung beim nichtversteuerten Weiterverkauf der eingekauften Ware der Zeitablauf entgegensteht. Er begründet dies damit, dass im Zeitpunkt des Wareneinkaufs die (eigene) Steuerhinterziehung des Warenempfängers noch nicht begangen ist und der Weiterverkauf überhaupt erst bevorsteht. Zudem liegt die Nichterklärung des Ausgangsumsatzes als tatbestandsmäßiges Verhalten iSd § 370 dAO (in Österreich § 33 FinStrG) in der Zukunft.