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Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen; keine Prüfung der Zweckmäßigkeit; Beweiswert des Gutachtens
ZWF 2021/17
§§ 55 Abs 2 Z 2, 104 Abs 1, 126 Abs 5 StPO
(RIS-Justiz RS0133379)
Verlangt der Beschuldigte gem § 126 Abs 5 StPO die Bestellung eines Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahmen, hat das Gericht die Zweckmäßigkeit der Beweisaufnahme nicht zu prüfen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat das Gericht einen Sachverständigen daher auch dann mit der Gutachtenserstellung zu beauftragen, wenn es der Ansicht ist, dem Gutachten werde ein Beweiswert (vgl § 55 Abs 2 Z 2 StPO) nicht zukommen.
Hinweis: Siehe auch Dangl/Wess, Die Behandlung von Beweisanträgen im Rahmen der gerichtlichen Führung des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren, ZWF 2021, 2.