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Ausländerbeschäftigung; Strafsatz; Unverhältnismäßigkeit; anzuwendendes Recht
ZWF 2021/24
§§ 3, 28 Abs 1 Z 1 AuslBG; § 19 f VStG
(siehe auch )
Dem ersten Strafsatz des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG, der bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 1.000 € bis 10.000 € vorsieht, steht das Unionsrecht nicht entgegen. So ergibt sich aus der Begrenzung der Anwendbarkeit dieses Strafsatzes auf Übertretungen betreffend die erstmalige unberechtigte Beschäftigung von höchstens drei Ausländern bereits eine Strafobergrenze von maximal 30.000 €. Auch die (hier infolge Anwendung des § 20 VStG ohnedies bereits unterschrittene) Untergrenze von 1.000 € je unberechtigt beschäftigtem Ausländer stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar. Das Verwaltungsgericht hätte daher keine Gesamtstrafe, sondern für jede Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 AuslBG eine – unter Bedachtnahme auf § 42 VwGVG auszumessende – Strafe zu verhängen gehabt. Auch über die Ersatzfreiheitsstrafen wäre im angefochtenen Erkenntnis abzusprechen gewesen.