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Vernehmungen, mündliche Verhandlungen, Beweisaufnahmen und sonstige Amtshandlungen
§ 265a Abs 4 FinStrG; Änderung mit BGBl I 2021/3
Es kommt zu einer Verlängerung der Sonderregelungen bezüglich Vernehmungen, mündliche Verhandlungen, Beweisaufnahmen und sonstige Amtshandlungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gem § 265a Abs 4 FinStrG (Abstandsregeln, Möglichkeit des Leiters der Amtshandlungen, weitere Maßnahmen zu verhängen, Möglichkeit der Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Tonübertragung oder Ton- und Bildübertragung, wenn keine Gerichtszuständigkeit gegeben ist) bis (bisher Geltung bis ).
Eine weitere Verlängerung der Sonderregelungen bis zum mit dem 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde am im Nationalrat beschlossen.