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ZWF 4, Juli 2018, Seite 187

Widerspruchsrecht; Berufsgeheimnisschutz; Betroffener

ZWF Redaktion

§ 112 StPO

Stricker, Eingeschränktes Widerspruchsrecht (§ 112 StPO)? JBl 2018, 369

Der Autor behandelt die Frage, was eine von der Sicherstellung betroffene Person vorbringen muss, damit die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet sind, die sicherzustellenden Aufzeichnungen oder Datenträger zu versiegeln und bei Gericht zu hinterlegen. Zudem werden das Aufforderungsverfahren und allgemeine Sicherstellungsvoraussetzungen beschrieben sowie die Aussage des OGH erläutert, dass der Gewahrsamsinhaber nur dann als Betroffener iSd § 112 Abs 1 StPO gilt, wenn er zugleich auch Berufsgeheimnisträger ist.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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