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Rückwirkender Wegfall der Strafbarkeit
§§ 109, 370 dAO; § 33 FinStrG
Deutschendorf, „Wegfall“ der Strafbarkeit durch nachträgliche Beauftragung eines Steuerberaters, PStR 2018, 14
Gem § 109 Abs 1 dAO können Steuererklärungsfristen, die bereits abgelaufen sind, rückwirkend verlängert werden. Dadurch werden die durch den Fristablauf eingetretenen Wirkungen wieder beseitigt. Gleiches muss gelten, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf der allgemeinen Erklärungsfrist („Jedermann-Abgabefrist“), aber vor Ablauf der allgemeinen Fristverlängerung für Berater, einen Steuerberater mit der Erstellung der Jahreserklärung beauftragt.
Um einen rückwirkenden Wegfall der Strafbarkeit zu erwirken, könne sich der Steuerpflichtige nur dann auf die allgemeine Fristverlängerung berufen, wenn er tatsächlich einem Steuerberater einen Auftrag zur Anfertigung der Steuererklärung erteilt habe. Der BGH räumt dem aufgrund der Mandatskündigung steuerlich nicht (mehr) vertretenen Steuerpflichtigen ein, durch Beauftragung eines neuen Steuerberaters binnen angemessener Frist wiederum die allgemeine Fristverlängerung auch mit strafrechtlicher Wirkung herbeizuführen. Gleiches muss nach Ansicht des Autors auch für den bei Ablauf der „Jedermann-Abgabefrist“ steuerlich noch nicht vert...