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ZWF 4, Juli 2018, Seite 215

Steuerhinterziehung durch Unterlassen

ZWF 2018/38

Rainer Brandl und Roman Leitner

§ 370 dAO; § 33 FinStrG

BGH , 5 StR 221/99; BVerfG , 2 BvR 871/04; , 2 BvR 542/09

Nach der Rsp des BGH besteht eine Offenbarungspflicht jedenfalls für jene Sachverhalte, deren steuerliche Relevanz objektiv zweifelhaft ist. Ein solcher Fall liegt insb dann vor, wenn der Erklärungspflichtige eine Rechtsauffassung vertritt, die von der Rsp, den Richtlinien der Finanzverwaltung oder der regelmäßigen Verwaltungspraxis abweicht.

Erkennt der Steuerpflichtige, dass die rechtliche Relevanz von Sachverhaltselementen zweifelhaft ist, muss er diese den Finanzbehörden mitteilen, wenn er vermeiden möchte, dass sein Verhalten als bedingt vorsätzliches Verschweigen gewertet werden kann. Auch nach der Rsp des BGH ist es dem Steuerpflichtigen regelmäßig möglich und zumutbar, offene Rechtsfragen nach Aufdeckung des vollständigen und wahren Sachverhalts im Besteuerungsverfahren zu klären.

Anmerkung

Vgl zur ähnlichen österreichischen Rsp Brandl/Leitner in Leitner/Brandl/Kert (Hrsg), Handbuch Finanzstrafrecht4 (2017) Rz 1353 ff.

Rainer Brandl / Roman Leitner

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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