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USt-Voranmeldungen als mitbestrafte Vortaten
ZWF 2018/39
§§ 370, 371 dAO; § 33 FinStrG
BGH 13. 7. 1017, 1 StR 536/16
An der Auffassung, die Abgabe unrichtiger USt-Voranmeldungen wegen deren eigenständigen Unrechtsgehalts als tatmehrheitlich begangen neben einer unrichtigen USt-Jahreserklärung abzuurteilen, hält der BGH nicht mehr fest. Unrichtige USt-Voranmeldungen stehen zur zugehörigen, ebenfalls unrichtigen USt-Jahreserklärung im Verhältnis mitbestrafter Vortaten (Gesetzeskonkurrenz).
Eine mitbestrafte Vortat liegt vor, wenn im Verlauf eines deliktischen Geschehens verschiedene Angriffsobjekte beeinträchtigt werden, die konkrete Sachverhaltsgestaltung aber ergibt, dass das Schwergewicht des Unrechts nur unter dem Gesichtspunkt des nachfolgenden Delikts zu behandeln ist. Dies ist insb bei Durchgangsdelikten gegeben, deren Unrechtsgehalt deshalb nicht über jenen der „Haupttat“ hinausgeht, weil er sich darin erschöpft, einen intensiveren Angriff auf dasselbe Rechtsgut vorzubereiten.
Die Abgabe einer unrichtigen USt-Voranmeldung ist regelmäßiges Durchgangsstadium, um mit einer unrichtigen Jahreserklärung eine dauerhafte Steuerverkürzung zu erreichen. In der unrichtigen USt-Jahreserklärung liegt damit auch das Schwergewicht des Unrechts, auch deshalb, wei...