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ZWF 4, Juli 2018, Seite 195

Meldepflichten bei aggressiver Steuerplanung

Severin Glaser und Robert Kert

Nachdem die OECD im Rahmen des BEPS-Projekts der sog „aggressiven Steuerplanung“ schon seit Längerem den Kampf angesagt hat und auch die EU zu diesem Zweck bereits legislativ tätig geworden ist, geht sie nun noch einen deutlichen Schritt weiter und verpflichtet bestimmte Wirtschaftsteilnehmer (sog Intermediäre, zu denen zB auch Steuerberater gehören können) zur Meldung gewisser grenzüberschreitender Steuergestaltungen. Die neue Meldepflicht unterscheidet sich qualitativ von den etwa in den Bereichen Geldwäsche oder Marktmissbrauch bereits bestehenden, weil sie sich nicht auf Umstände bezieht, die im Verdacht der Rechtswidrigkeit stehen.

Eingeführt wird die (Pflicht zur Einführung der) Meldepflicht durch die RL 2018/822, die die Amtshilfe-RL abändert. Damit ergibt sich ein ungewöhnlicher sedes materiae, weil die Amtshilfe-RL ansonsten nur die Interaktion zwischen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten betrifft. Nun wird in die RL ein neuer Art 8ab eingefügt, demzufolge die Mitgliedstaaten sog Intermediäre (und ersatzweise die Steuerpflichtigen selbst) verpflichten müssen, die ihnen bekannten, in ihrem Besitz befindlichen oder ihrer Kontrolle unterliegenden Informationen zu „grenzüber...

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